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BEK 2023 137

notwendige/amtliche Verteidigung (zweiter Rechtsgang)

Schwyz · 2024-07-15 · Deutsch SZ
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notwendige/amtliche Verteidigung (zweiter Rechtsgang) | UP/amtliche Verteidigung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) In der Nacht vom 1. auf den 2. August 2020 verstarb D.________ sel. an den Folgen einer Intoxikation von Morphin und Alprazolam. Der C.________ eröffnete gegen A.________ am 2. September 2020 eine Stra- funtersuchung wegen Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB (U-act. 9.1.008). Mit Strafbefehl vom 23. Juni 2022 sprach er A.________ der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB schuldig. A.________ erhob am 28. Juni 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl. Ebenfalls am 28. Juni 2022 ersuchte er bzw. dessen Rechtsvertreter um Ein- setzung als amtlicher Verteidiger. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wies der C.________ das Gesuch ab.

b) Dagegen erhob A.________ am 2. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 15. Juli 2022 aufzu- heben und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger einzusetzen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte mit Vernehmlassung vom 24. August 2022 die Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügung vom 24. März 2023 trat der Kantonsgerichtsvizeprä- sident auf die Beschwerde nicht ein, nachdem die Staatsanwaltschaft am

13. September 2022 ihren Strafbefehl als Anklageschrift an das Jugendgericht überwiesen hatte. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesge- richt mit Urteil 7B_298/2023 vom 12. Oktober 2023 gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurück. Mit Verfügung vom 19. Ok- tober 2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu äussern (KG-act. 2). Es liess sich keine Partei vernehmen.

E. 2 a) Nach Art. 24 lit. b JStPO muss die oder der beschuldigte Jugendliche verteidigt werden, wenn sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht

Kantonsgericht Schwyz 3 ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Für die Unmöglichkeit, die eigenen Verfahrensinteressen zu wah- ren, können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung persönliche Grün- de, wie z.B. mangelnde Sprach-/Fachkenntnisse, fehlende intellektuelle Fähigkeiten, Unkenntnis der hiesigen Gepflogenheiten, Interessenkonflikte, eine spezifische Unterstützungsbedürftigkeit, oder auch fallbezogene sachli- che Gründe wie eine besondere Komplexität des Verfahrens bzw. des Falls sprechen (BGer, 1B_72/2020 vom 10. Juli 2020 E. 2.2; BGE 138 IV 35, E. 6.3; Jositsch/Riesen-Kupper, a.a.O., Art. 24 JStPO N 11). Zudem ist in diesem Zusammenhang der Schwere des Tatvorwurfs angemessen Rechnung zu tragen. Grundsätzlich ist an die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Jugendstrafprozess ein grosszügiger Massstab anzulegen (BGE 138 IV 35, E. 6.3). aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 2. September 2020 um 08:06 Uhr von der Kantonspolizei Schwyz als Auskunftsperson befragt wor- den. Die Befragung sei aber abgebrochen worden, nachdem gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Unterlassung der Nothilfe eröffnet worden sei. Gleichentags sei er um 09:39 Uhr als beschuldigte Person weiter einvernom- men worden. Anlässlich der Befragung als Auskunftsperson sei der Be- schwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die Aussage verweigern könne. Auf die Frage, ob er den Grund der Befragung und die Stellung als Auskunftsperson verstanden habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet: „Nein nicht so ganz“. Der befragende Polizist habe nachgefragt, was ihm nicht klar sei. Darauf habe der Beschwerdeführer geantwortet: „Also bin ich wie ein Zeuge oder so etwas in dieser Art?“. Daraufhin habe der Polizist erklärt: „Sie haben die Stellung einer Auskunftsperson, da Ihre Rolle momentan nicht ganz klar ist (Stellung der Auskunftsperson wird erläutert“ (U-act. 10.3.002 S. 2 f.). Spätestens im Zeitpunkt als der Beschwerdeführer als Beschuldigter befragt worden sei, hätte die notwendige Verteidigung an- geordnet werden sollen. Anlässlich dieser (zweiten) Befragung habe denn

Kantonsgericht Schwyz 4 auch ein anwesender Rechtsvertreter einer im Verfahren ebenfalls beschul- digten Person darauf hingewiesen, dass im Falle des Beschwerdeführers eine notwendige Verteidigung erforderlich wäre. Der Beschwerdeführer sei in eine schwere Straftat mit zahlreichen anderen erwachsenen und jugendlichen Be- schuldigten involviert, weshalb er seine Interessen nicht vollumfänglich selbständig wahren könne. Auch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin ver- möge ihn nicht ausreichend zu vertreten. Hinzu komme, dass allen zum Tat- zeitpunkt volljährigen Personen die amtliche Verteidigung gewährt worden sei. Auch sei der Tatvorwurf komplex, zumal der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe als ein echtes Unterlassungsdelikt konzipiert sei und sich deshalb heikle Fragen insb. betreffend Zumutbarkeit, Erkennbarkeit der Lebensgefahr etc. stellten (Dossier BEK 2022 115, KG-act. 1 S. 3 ff.; KG-act. 7 S. 4 ff.). bb) Die Staatsanwaltschaft führt aus, es könne nicht bereits von der vorge- worfenen Tat, sei diese noch so schwerwiegend, auf eine konkrete Strafe ge- schlossen werden. Ausserdem gelte eine bedingt zu vollziehende Freiheits- strafe nicht als gravierender Eingriff in die persönliche Freiheit, weshalb sich eine notwendige Verteidigung angesichts des vorliegenden bedingten Frei- heitsentzuges von 40 Tagen gemäss Strafbefehl vom 23. Juni 2022 nicht auf- dränge. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertretung die Verfahrensinteressen nicht hätten ausreichend wahren können. Ferner könne dem Beschwerdeführer insofern nicht gefolgt werden, als das Jugendstrafrecht mit dem Erwachsenenstrafrecht nicht ver- gleichbar sei. Der Beschwerdeführer könne aus dem Umstand, dass den er- wachsenen Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Voraussetzungen für die Ge- währung derselben würden sich unterscheiden. Schliesslich sei einer weiteren jugendlichen Beschuldigten die amtliche Verteidigung kurzzeitig gewährt wor- den, dies aber, weil sie in Untersuchungshaft versetzt worden sei. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sei die amtliche Verteidigung jedoch

Kantonsgericht Schwyz 5 wieder entlassen worden, weil der Grund für deren Anordnung entfallen sei (KG-act. 5). cc) Dem Beschwerdeführer sowie diversen weiteren Personen wird im Zu- sammenhang mit dem Tod von D.________ sel. unterlassene Nothilfe i.S.v. Art. 128 Abs. 1 StGB zur Last gelegt. Die mögliche Mitverantwortung am Tod eines Menschen stellt zweifellos einen schwerwiegenden Vorwurf dar. Sodann weist der Sachverhalt nur schon deswegen eine nicht unerhebliche Komple- xität auf, weil mehrere beschuldigte (erwachsene und jugendliche) Personen in das Geschehen in der fraglichen Nacht involviert waren. Ausserdem ist nicht von der Hand zu weisen, dass, wie der Beschwerdeführer vorträgt, die rechtliche Würdigung nicht einfach zu beantwortende Fragen aufwerfen könn- te, handelt es sich bei der Unterlassung der Nothilfe doch um einen als echtes Unterlassungsdelikt konzipierten Tatbestand. Des Weiteren spricht auch der Ablauf des Untersuchungsverfahrens für eine notwendige Verteidigung. So wurde der Beschwerdeführer laut dem Befragungsprotokoll vom 2. September 2020 im Beisein seiner Mutter als Vertrauensperson zunächst als Auskunfts- person befragt. Nach einem Unterbruch wurde der Beschwerdeführer infor- miert, dass auch gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen unterlassener Not- hilfe eröffnet worden sei (U-act. 10.3.001). Noch gleichentags wurde der Be- schwerdeführer als beschuldigte Person befragt (U-act. 10.3.002). Ob der damals noch nicht volljährige Beschwerdeführer die Tragweite des Rollen- wechsels von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person vollständig zu erfassen vermochte, erscheint zumindest fraglich, auch wenn er angab, dies verstanden zu haben (U-act. 10.3.002, Fragen 3, 5-7). Ebenfalls ist in Anbe- tracht der Komplexität der Verhältnisse als zweifelhaft anzusehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin in der Lage war, eine hinreichende Interessenwahrung sicherzustellen. Aus diesen Grün- den wäre die Anordnung einer notwendigen Verteidigung gestützt auf Art. 24 lit. b JStPO geboten gewesen.

Kantonsgericht Schwyz 6

b) Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrenslei- tung gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO (vgl. BGE 138 IV 35 E. 5.2) darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung be- stellt wird. Mit anderen Worten ist die Verteidigung sicherzustellen, sobald ersichtlich ist, dass ein Grund für deren Notwendigkeit nach Art. 24 JStPO vorliegt. Soweit der Grund erst im Verlauf des Verfahrens erkannt wird, aber bereits von Anfang an bestand, ist zu prüfen, ob dieser bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht bereits früher erkannt hätte werden müssen, wobei an die Er- kennbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Ruckstuhl, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. A. 2023, Art. 131 StPO N 11 f.). Laut dem Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 2. September 2020 soll der Beschwerdeführer sich zur re- levanten Tatzeit ebenfalls an der E.________ aufgehalten und daher mitbe- kommen haben, wie schlecht es D.________ sel. gegangen sei (U-act. 9.1.009). Es stand also bereits im Zeitpunkt der Untersuchungs- eröffnung in groben Umrissen fest, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Ebenso war bekannt, dass eine Mehrzahl beschuldigter Personen invol- viert ist. Darüber hinaus wies anlässlich der Befragung des Beschwerdefüh- rers als Beschuldigter ein ebenfalls anwesender Verteidiger einer anderen beschuldigten Person darauf hin, dass seiner Ansicht bezüglich des Be- schwerdeführers eine notwendige Verteidigung erforderlich sei (U-act. 10.3.002 S. 2). Mithin bestand der erkennbare Grund für die notwendi- ge Verteidigung ab Untersuchungseröffnung am 2. September 2020, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt.

c) Gemäss Art. 25 JStPO ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Verteidigung an, wenn der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Ver- tretung bei notwendiger Verteidigung trotz Aufforderung keine Wahlverteidi- gung bestimmt (lit. a) resp. bei deren Wegfall keine neue benennt (lit. b) oder wenn der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen (lit. c). Voraussetzung ist bei sämtlichen

Kantonsgericht Schwyz 7 Konstellationen, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt. Liegt dieses Erfordernis vor, muss zwingend eine amtliche Verteidigung be- stellt werden, wenn der Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung nicht von sich aus eine Wahlverteidigung nach Art. 23 JStPO bestimmte. Die finanziel- len Verhältnisse sind bei notwendiger Verteidigung nicht abzuklären (Engel/Bürge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 25 JStPO N 4 mit Hinweis auf BGE 139 IV 113 E. 5.2). Vorliegend ist das Erfordernis der notwendigen Verteidigung zu bejahen, weshalb es sich erüb- rigt, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsanwalt ist daher antragsgemäss als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

E. 3 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die Notwendigkeit der Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. b JStPO seit dem 2. September 2020 festzustellen und die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt B.________ ab 28. Juni 2022 zu bewilligen (Zeitpunkt des Gesuchs, vgl. Dossier BEK 2022 115, KG-act. 1/6). Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und 2 JStPO). Nach Art. 135 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seinen Aufwand vor der Rechtsmittelinstanz am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzulegen;-

Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 15. Juli 2022 (SUJ 2020 321) aufgehoben sowie festgestellt, dass in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer seit dem
  2. September 2020 ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, und es wird Rechtsanwalt B.________ ab dem 28. Juni 2022 als amtlicher Ver- teidiger des Beschwerdeführers eingesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden auf die Staatskasse genommen.
  4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Haupt- sache.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. Juli 2024 pku
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 15. Juli 2024 BEK 2023 137 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschwerdeführer und Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsied- lerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch C.________, betreffend notwendige/amtliche Verteidigung (zweiter Rechtsgang) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2022, SUJ 2020 321);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) In der Nacht vom 1. auf den 2. August 2020 verstarb D.________ sel. an den Folgen einer Intoxikation von Morphin und Alprazolam. Der C.________ eröffnete gegen A.________ am 2. September 2020 eine Stra- funtersuchung wegen Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB (U-act. 9.1.008). Mit Strafbefehl vom 23. Juni 2022 sprach er A.________ der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB schuldig. A.________ erhob am 28. Juni 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl. Ebenfalls am 28. Juni 2022 ersuchte er bzw. dessen Rechtsvertreter um Ein- setzung als amtlicher Verteidiger. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wies der C.________ das Gesuch ab.

b) Dagegen erhob A.________ am 2. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 15. Juli 2022 aufzu- heben und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger einzusetzen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte mit Vernehmlassung vom 24. August 2022 die Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügung vom 24. März 2023 trat der Kantonsgerichtsvizeprä- sident auf die Beschwerde nicht ein, nachdem die Staatsanwaltschaft am

13. September 2022 ihren Strafbefehl als Anklageschrift an das Jugendgericht überwiesen hatte. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesge- richt mit Urteil 7B_298/2023 vom 12. Oktober 2023 gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurück. Mit Verfügung vom 19. Ok- tober 2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu äussern (KG-act. 2). Es liess sich keine Partei vernehmen.

2. a) Nach Art. 24 lit. b JStPO muss die oder der beschuldigte Jugendliche verteidigt werden, wenn sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht

Kantonsgericht Schwyz 3 ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Für die Unmöglichkeit, die eigenen Verfahrensinteressen zu wah- ren, können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung persönliche Grün- de, wie z.B. mangelnde Sprach-/Fachkenntnisse, fehlende intellektuelle Fähigkeiten, Unkenntnis der hiesigen Gepflogenheiten, Interessenkonflikte, eine spezifische Unterstützungsbedürftigkeit, oder auch fallbezogene sachli- che Gründe wie eine besondere Komplexität des Verfahrens bzw. des Falls sprechen (BGer, 1B_72/2020 vom 10. Juli 2020 E. 2.2; BGE 138 IV 35, E. 6.3; Jositsch/Riesen-Kupper, a.a.O., Art. 24 JStPO N 11). Zudem ist in diesem Zusammenhang der Schwere des Tatvorwurfs angemessen Rechnung zu tragen. Grundsätzlich ist an die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Jugendstrafprozess ein grosszügiger Massstab anzulegen (BGE 138 IV 35, E. 6.3). aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 2. September 2020 um 08:06 Uhr von der Kantonspolizei Schwyz als Auskunftsperson befragt wor- den. Die Befragung sei aber abgebrochen worden, nachdem gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Unterlassung der Nothilfe eröffnet worden sei. Gleichentags sei er um 09:39 Uhr als beschuldigte Person weiter einvernom- men worden. Anlässlich der Befragung als Auskunftsperson sei der Be- schwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die Aussage verweigern könne. Auf die Frage, ob er den Grund der Befragung und die Stellung als Auskunftsperson verstanden habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet: „Nein nicht so ganz“. Der befragende Polizist habe nachgefragt, was ihm nicht klar sei. Darauf habe der Beschwerdeführer geantwortet: „Also bin ich wie ein Zeuge oder so etwas in dieser Art?“. Daraufhin habe der Polizist erklärt: „Sie haben die Stellung einer Auskunftsperson, da Ihre Rolle momentan nicht ganz klar ist (Stellung der Auskunftsperson wird erläutert“ (U-act. 10.3.002 S. 2 f.). Spätestens im Zeitpunkt als der Beschwerdeführer als Beschuldigter befragt worden sei, hätte die notwendige Verteidigung an- geordnet werden sollen. Anlässlich dieser (zweiten) Befragung habe denn

Kantonsgericht Schwyz 4 auch ein anwesender Rechtsvertreter einer im Verfahren ebenfalls beschul- digten Person darauf hingewiesen, dass im Falle des Beschwerdeführers eine notwendige Verteidigung erforderlich wäre. Der Beschwerdeführer sei in eine schwere Straftat mit zahlreichen anderen erwachsenen und jugendlichen Be- schuldigten involviert, weshalb er seine Interessen nicht vollumfänglich selbständig wahren könne. Auch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin ver- möge ihn nicht ausreichend zu vertreten. Hinzu komme, dass allen zum Tat- zeitpunkt volljährigen Personen die amtliche Verteidigung gewährt worden sei. Auch sei der Tatvorwurf komplex, zumal der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe als ein echtes Unterlassungsdelikt konzipiert sei und sich deshalb heikle Fragen insb. betreffend Zumutbarkeit, Erkennbarkeit der Lebensgefahr etc. stellten (Dossier BEK 2022 115, KG-act. 1 S. 3 ff.; KG-act. 7 S. 4 ff.). bb) Die Staatsanwaltschaft führt aus, es könne nicht bereits von der vorge- worfenen Tat, sei diese noch so schwerwiegend, auf eine konkrete Strafe ge- schlossen werden. Ausserdem gelte eine bedingt zu vollziehende Freiheits- strafe nicht als gravierender Eingriff in die persönliche Freiheit, weshalb sich eine notwendige Verteidigung angesichts des vorliegenden bedingten Frei- heitsentzuges von 40 Tagen gemäss Strafbefehl vom 23. Juni 2022 nicht auf- dränge. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertretung die Verfahrensinteressen nicht hätten ausreichend wahren können. Ferner könne dem Beschwerdeführer insofern nicht gefolgt werden, als das Jugendstrafrecht mit dem Erwachsenenstrafrecht nicht ver- gleichbar sei. Der Beschwerdeführer könne aus dem Umstand, dass den er- wachsenen Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Voraussetzungen für die Ge- währung derselben würden sich unterscheiden. Schliesslich sei einer weiteren jugendlichen Beschuldigten die amtliche Verteidigung kurzzeitig gewährt wor- den, dies aber, weil sie in Untersuchungshaft versetzt worden sei. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sei die amtliche Verteidigung jedoch

Kantonsgericht Schwyz 5 wieder entlassen worden, weil der Grund für deren Anordnung entfallen sei (KG-act. 5). cc) Dem Beschwerdeführer sowie diversen weiteren Personen wird im Zu- sammenhang mit dem Tod von D.________ sel. unterlassene Nothilfe i.S.v. Art. 128 Abs. 1 StGB zur Last gelegt. Die mögliche Mitverantwortung am Tod eines Menschen stellt zweifellos einen schwerwiegenden Vorwurf dar. Sodann weist der Sachverhalt nur schon deswegen eine nicht unerhebliche Komple- xität auf, weil mehrere beschuldigte (erwachsene und jugendliche) Personen in das Geschehen in der fraglichen Nacht involviert waren. Ausserdem ist nicht von der Hand zu weisen, dass, wie der Beschwerdeführer vorträgt, die rechtliche Würdigung nicht einfach zu beantwortende Fragen aufwerfen könn- te, handelt es sich bei der Unterlassung der Nothilfe doch um einen als echtes Unterlassungsdelikt konzipierten Tatbestand. Des Weiteren spricht auch der Ablauf des Untersuchungsverfahrens für eine notwendige Verteidigung. So wurde der Beschwerdeführer laut dem Befragungsprotokoll vom 2. September 2020 im Beisein seiner Mutter als Vertrauensperson zunächst als Auskunfts- person befragt. Nach einem Unterbruch wurde der Beschwerdeführer infor- miert, dass auch gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen unterlassener Not- hilfe eröffnet worden sei (U-act. 10.3.001). Noch gleichentags wurde der Be- schwerdeführer als beschuldigte Person befragt (U-act. 10.3.002). Ob der damals noch nicht volljährige Beschwerdeführer die Tragweite des Rollen- wechsels von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person vollständig zu erfassen vermochte, erscheint zumindest fraglich, auch wenn er angab, dies verstanden zu haben (U-act. 10.3.002, Fragen 3, 5-7). Ebenfalls ist in Anbe- tracht der Komplexität der Verhältnisse als zweifelhaft anzusehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin in der Lage war, eine hinreichende Interessenwahrung sicherzustellen. Aus diesen Grün- den wäre die Anordnung einer notwendigen Verteidigung gestützt auf Art. 24 lit. b JStPO geboten gewesen.

Kantonsgericht Schwyz 6

b) Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrenslei- tung gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO (vgl. BGE 138 IV 35 E. 5.2) darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung be- stellt wird. Mit anderen Worten ist die Verteidigung sicherzustellen, sobald ersichtlich ist, dass ein Grund für deren Notwendigkeit nach Art. 24 JStPO vorliegt. Soweit der Grund erst im Verlauf des Verfahrens erkannt wird, aber bereits von Anfang an bestand, ist zu prüfen, ob dieser bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht bereits früher erkannt hätte werden müssen, wobei an die Er- kennbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Ruckstuhl, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. A. 2023, Art. 131 StPO N 11 f.). Laut dem Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 2. September 2020 soll der Beschwerdeführer sich zur re- levanten Tatzeit ebenfalls an der E.________ aufgehalten und daher mitbe- kommen haben, wie schlecht es D.________ sel. gegangen sei (U-act. 9.1.009). Es stand also bereits im Zeitpunkt der Untersuchungs- eröffnung in groben Umrissen fest, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Ebenso war bekannt, dass eine Mehrzahl beschuldigter Personen invol- viert ist. Darüber hinaus wies anlässlich der Befragung des Beschwerdefüh- rers als Beschuldigter ein ebenfalls anwesender Verteidiger einer anderen beschuldigten Person darauf hin, dass seiner Ansicht bezüglich des Be- schwerdeführers eine notwendige Verteidigung erforderlich sei (U-act. 10.3.002 S. 2). Mithin bestand der erkennbare Grund für die notwendi- ge Verteidigung ab Untersuchungseröffnung am 2. September 2020, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt.

c) Gemäss Art. 25 JStPO ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Verteidigung an, wenn der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Ver- tretung bei notwendiger Verteidigung trotz Aufforderung keine Wahlverteidi- gung bestimmt (lit. a) resp. bei deren Wegfall keine neue benennt (lit. b) oder wenn der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen (lit. c). Voraussetzung ist bei sämtlichen

Kantonsgericht Schwyz 7 Konstellationen, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt. Liegt dieses Erfordernis vor, muss zwingend eine amtliche Verteidigung be- stellt werden, wenn der Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung nicht von sich aus eine Wahlverteidigung nach Art. 23 JStPO bestimmte. Die finanziel- len Verhältnisse sind bei notwendiger Verteidigung nicht abzuklären (Engel/Bürge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 25 JStPO N 4 mit Hinweis auf BGE 139 IV 113 E. 5.2). Vorliegend ist das Erfordernis der notwendigen Verteidigung zu bejahen, weshalb es sich erüb- rigt, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsanwalt ist daher antragsgemäss als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die Notwendigkeit der Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. b JStPO seit dem 2. September 2020 festzustellen und die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt B.________ ab 28. Juni 2022 zu bewilligen (Zeitpunkt des Gesuchs, vgl. Dossier BEK 2022 115, KG-act. 1/6). Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und 2 JStPO). Nach Art. 135 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seinen Aufwand vor der Rechtsmittelinstanz am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzulegen;-

Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 15. Juli 2022 (SUJ 2020 321) aufgehoben sowie festgestellt, dass in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer seit dem

2. September 2020 ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, und es wird Rechtsanwalt B.________ ab dem 28. Juni 2022 als amtlicher Ver- teidiger des Beschwerdeführers eingesetzt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden auf die Staatskasse genommen.

3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Haupt- sache.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. Juli 2024 pku